Das Argument des Verteidigers, dieser habe den Strafbefehl nicht angefochten, weil er ja schlecht habe sagen können, er habe die schwerere Tat begangen, leuchtet nicht ein. Das Bezirksgericht führt hier zu Recht aus, beide Brüder hätten gegenüber den Strafbehörden angeben können, es sei nicht nachgewiesen, dass sie betreffend ihren Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lenker ihrer Fahrzeuge gewesen seien. Da H. den Schuldspruch mit Bussenfolge akzeptierte, fällt er für das Kantonsgericht als möglicher Täter ausser Betracht.