Die Ansicht des Bezirksgerichts in Erwägung 5.3.2., dass der rechtskräftige Strafbefehl gegen H. bestätige, dass dieser sein Fahrzeug selbst geführt habe, teilt das Kantonsgericht. H. wurde mit Strafbefehl vom 12. April 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ausserorts zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Das Argument des Verteidigers, dieser habe den Strafbefehl nicht angefochten, weil er ja schlecht habe sagen können, er habe die schwerere Tat begangen, leuchtet nicht ein.