2.8. Sachverhaltswürdigung 2.8.1. Folgende Indizien sprechen für eine Schuld des Berufungsklägers: Die Tatsache, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde, bildet ein Indiz für dessen Täterschaft, wenn auch für sich allein betrachtet, lediglich ein schwaches.