2.7. Der Berufungskläger macht keine Aussagen dazu, ob er am 2. April 2018 als Lenker seines BMW M3 die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h begangen hat. Ein direkter Beweis für eine Tatbegehung durch den Berufungskläger liegt nicht vor, da der verantwortliche Lenker auf dem von der Polizei anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle erstellten Foto nicht erkennbar ist. Hingegen wird zwischenzeitlich von der Verteidigung anerkannt, dass die fragliche Fahrt mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen wurde. Somit ist nachfolgend gestützt auf die Akten eine Sachverhaltswürdigung vorzunehmen.