Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1.). Aus der Unschuldsvermutung folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis ihrer Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 10 StPO). Indizien oder Beweiszeichen sind Tatsachen, von denen auf das 62 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide