Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakttheoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1.).