Hinzu komme, dass der Berufungskläger eine andere Person mit seinem BMW M3 aufgrund der Händlerschilder gar nicht hätte fahren lassen dürfen, ohne selbst mit ihr im Fahrzeug zu sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss den Aussagen des Zeugen B., der vor dem Berufungskläger und dessen Bruder H. gefahren sei, ein Fahrerwechsel erst auf der Strecke Appenzell in Richtung Haslen-Schlatt möglich gewesen wäre, also unmittelbar vor der Geschwindigkeitsüberschreitung.