Der Berufungskläger räume inzwischen offenbar ein, dass die Tat mit seinem Fahrzeug begangen worden sei. Der angeblich mögliche Fahrerwechsel, der von der Verteidigung vorgebracht worden sei, sei lediglich theoretischer Natur und wirke im Zusammenhang mit der Aussageverweigerung des Berufungsklägers als konstruiert. Hinzu komme, dass der Berufungskläger eine andere Person mit seinem BMW M3 aufgrund der Händlerschilder gar nicht hätte fahren lassen dürfen, ohne selbst mit ihr im Fahrzeug zu sein.