2.5. Die Berufungsbeklagte ergänzt vor Kantonsgericht, aufgrund der Zeugenaussage von B. sei lediglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. mit ca.10 Minuten Verzögerung in der Umgebung Teufen angekommen seien. Die Verteidigung verkenne, dass es neben dem Umstand, dass die Tat mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers begangen worden sei, noch zahlreiche belastende Indizien gebe. Der Berufungskläger räume inzwischen offenbar ein, dass die Tat mit seinem Fahrzeug begangen worden sei.