Fakt sei, dass gleichzeitig die Geschwindigkeitsübertretung und Telefone mit dem Mobiltelefon des Berufungsklägers begangen worden seien. Hinzu komme, dass der Berufungskläger sein Mobiltelefon im fraglichen Fahrzeug nur auf den Beifahrersitz legen, in seiner Jacke unterbringen oder in der Hand hätte halten können. Der Berufungskläger habe bei der Ausfahrt keine Eile gehabt, die Telefonate seien nicht so wichtig gewesen, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer schmalen Nebenstrasse hätten geführt werden müssen.