61 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide sei. Nach den vorliegenden Beweismitteln könne dessen Teilnahme an der Ausfahrt vom 2. April 2018 nicht ausgeschlossen werden. Es hätten beide Brüder behaupten können, es sei nicht erwiesen, dass sie die Fahrer ihrer Fahrzeuge gewesen seien. Fakt sei, dass gleichzeitig die Geschwindigkeitsübertretung und Telefone mit dem Mobiltelefon des Berufungsklägers begangen worden seien.