Der Hinweis, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers über eine Sprachsteuerung und Freisprechfunktion verfüge, heisse nicht, dass diese Funktionen aktiviert gewesen seien. Zudem sei im Fahrzeug die Geräuschdämmung zwischen Motor und Fahrerkabine entfernt gewesen, was bei 140 km/h zu lautem Motorenlärm in der Fahrerkabine geführt habe, welche Sprachsteuerung und Freisprechmöglichkeit verunmöglich hätten. Der Berufungskläger und sein Bruder hätten in Appenzell angehalten, als sie nach Aussage von B. gewendet hätten, für mehr als 10 Minuten. Möglich wäre auch gewesen, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers von C. gelenkt worden