2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, er und sein Bruder H. hätten ihre Fahrzeuge in Appenzell gewendet, nachdem sie ein Polizeifahrzeug gesehen hätten. Um 14.29 Uhr sei das Fahrzeug des Bruders des Berufungsklägers gleichenorts anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h erfasst worden. Der Hinweis, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers über eine Sprachsteuerung und Freisprechfunktion verfüge, heisse nicht, dass diese Funktionen aktiviert gewesen seien.