Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Raserfahrt gelenkt habe. Eine andere Täterschaft sei für das Gericht ausgeschlossen. Die rein hypothetische Möglichkeit eines Fahrerwechsels mit einer dem Gericht unbekannten Drittperson reiche für einen Freispruch aufgrund der Unschuldsvermutung nicht aus. Es würden alle Indizien darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe und es würden keine Indizien vorliegen, die ihn entlasten würden.