2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das werde ihm in keiner Form negativ angerechnet, es verunmögliche dem Gericht allerdings die Würdigung seiner Version der Geschehnisse. Unter freier objektiver Würdigung aller erwogenen Argumente, Beweismittel und Indizien, komme das Gericht zum Schluss, dass der Sachverhalt sich so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschildert. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Raserfahrt gelenkt habe.