2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht ausgeführt, der Berufungskläger sei erwiesenermassen am 2. April 2018 nach dem Mittag mit seinem Fahrzeug BMW M3 von Gossau nach Appenzell und dann Richtung Teufen gefahren. Um 14.28 Uhr sei der BMW M3 mit dem Laser auf der Haslenstrasse erfasst worden. Eine Minute später sein Bruder mit dessen Fahrzeug. Der Indizienbeweis sei dem direkten Beweis gleichwertig. Wenn sich der Berufungskläger auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, müsse zwangsläufig auf Indizienbeweise abgestellt werden. Ein möglicher theoretischer Fahrerwechsel wäre nur eine Schutzbehauptung.