Das Gespräch habe 17 Sekunden gedauert, also bis 14.28.25 Uhr. Es wäre ungewöhnlich, wenn der Berufungskläger die Nummer seines Bruders mit überhöhter Geschwindigkeit gewählt, 17 Sekunden mit ihm gesprochen hätte und dabei massiv zu schnell gefahren wäre. Auch die Annahme, er habe den Anruf von B. um 14.28.31 Uhr entgegengenommen und dabei die überhöhte Geschwindigkeit beibehalten, erscheine als weltfremd.