rechtskräftig gebüsst worden, was gegen einen Wechsel des Fahrzeuges spreche. H. habe schlecht aussagen können, er habe diese Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen, weil er das Fahrzeug seines Bruders gelenkt und damit eine höhere Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Die Raserfahrt sei um 14.28.32 Uhr begangen worden. Gemäss Extraktionsbericht im polizeilichen Schlussbericht habe der Berufungskläger sein Telefon um 14.28.08 Uhr benutzt, um seinen Bruder anzurufen. Das Gespräch habe 17 Sekunden gedauert, also bis 14.28.25 Uhr.