2. 2.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, dass für die Raserfahrt sein Fahrzeug benutzt worden sei, sei bewiesen. Nicht bewiesen sei aber, dass er dieses Fahrzeug bei der fraglichen Fahrt gelenkt habe. Die Untersuchung des Fahrzeugs auf DNA-Spuren sei ergebnislos geblieben. B. habe am 3. März 2020 ausgesagt, dass sie die Gebrüder A. und H. in Appenzell und allenfalls C. verloren hätten, sowie dass sie in Richtung Teufen weitergefahren seien und sicher 15 bis 20 Minuten auf sie gewartet hätten. Das bedeute, dass der Berufungskläger und sein Bruder H. oder C. ausreichend Zeit gehabt hätten, die Fahrzeuge zu wechseln.