Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an das Bezirksgericht kann somit verzichtet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist aufgrund der gesamten Beweislage auch ohne die Annahme, dass während der fraglichen Fahrt die genannten Funktionen am Mobiltelefon des Berufungsklägers aktiviert waren, ein Schuldspruch auszufällen. III.