3.4. Die Vorinstanz führt in Erwägung 5.3.4. des angefochtenen Entscheides aus: «Beim Mobiltelefon des Beschuldigten handelt es sich um ein Samsung Galaxy S7 (SM- G930F). Dieses Smartphone verfügt gemäss Angaben des Herstellers über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion.» Der Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren zweimal dazu äussern, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen und ein entsprechender Verfahrensmangel geheilt worden ist. Auf eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an das Bezirksgericht kann somit verzichtet werden.