rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 3.3.2.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss Praxis des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (SVEN ZIMMERLIN, in: