weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht über eine volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen verfügt, ist ein allfälliger Verfahrensmangel im Berufungsverfahren heilbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.4. mit Hinweis auf BGE 137 I 195).