3.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und 59 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide