Er habe konstant die Aussagen verweigert. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Verteidigung unerheblich, zumal diese angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das mit Berufung angerufene Kantonsgericht geheilt werden könnte, indem der Berufungskläger zu diesem Einwand befragt werden würde. Die Zustimmung des Berufungsklägers zum schriftlichen Berufungsverfahren zeige jedoch, dass dieser von seinem Äusserungsrecht gar nicht Gebrauch machen wolle. Die Möglichkeit der Sprachsteuerungsfunktion sei für die Beweisführung ohnehin nicht matchentscheidend, da weitere belastende Indizien bestehen würden.