3.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet, das Äusserungsrecht setze voraus, dass gerade rechtsunkundige Personen nach Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 StPO über den Gegenstand des Strafverfahrens und ihre Rolle im Verfahren orientiert und über ihre Rechte und Pflichten belehrt würden. Der Berufungskläger sei von der Staatsanwaltschaft und vom Bezirksgericht mehrmals befragt worden. Er habe konstant die Aussagen verweigert.