werden können, zumal das Mobiltelefon mangels anderer Möglichkeiten auf den Beifahrersitz hätte gelegt werden müssen. Zudem sei fraglich, ob der Berufungskläger bei der Geräuschkulisse bei 140 km/h einen eingehenden Anruf gehört hätte. Ausserdem habe der Berufungskläger die Optionen Sprachsteuerung und Freisprechfunktion nicht genutzt. Die Sprachsteuerung funktioniere nur auf hochdeutsch. Es wäre abzuklären, wo der Berufungskläger das Mobiltelefon im Fahrzeug habe ablegen können und welcher Lärmpegel im Fahrzeug bei 140 km/h bestanden habe.