Diese Auskunft sei von erheblicher Bedeutung für den angefochtenen Entscheid gewesen, weil der Berufungskläger danach die Hände nicht zur Bedienung des Telefons benötigt hätte. Der Verteidiger hätte in einer Stellungnahme darauf hinweisen können, dass im Fahrzeug des Berufungsklägers aus Gewichtsgründen die entbehrlichen Innenraumteile, das Dämmmaterial und die Teermatten entfernt worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass der Motorenlärm, der Auspuff und der Antriebsstrang im Fahrzeug bei 140 km/h einen so hohen Lärmpegel verursacht hätten, dass weder Sprachsteuerung noch Freisprechoption hätten genutzt