5.3.4. Abs. 2 S. 6 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Auskunft sei ihm nicht bekannt gegeben worden und er habe nicht dazu Stellung nehmen können, weshalb sie zu kassieren sei. Diese Auskunft sei von erheblicher Bedeutung für den angefochtenen Entscheid gewesen, weil der Berufungskläger danach die Hände nicht zur Bedienung des Telefons benötigt hätte.