3. 3.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers rügt vor Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz betreffend eingeholter Auskunft beim Hersteller des Mobiltelefons Samsung Galaxy S7 (SM-G930-F) des Berufungsklägers, wonach dieses über eine Sprachsteuerungsfunktion sowie eine Freisprechfunktion verfüge. Die in Ziff. 5.3.4. Abs. 2 S. 6 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführte Auskunft sei ihm nicht bekannt gegeben worden und er habe nicht dazu Stellung nehmen können, weshalb sie zu kassieren sei.