1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Insbesondere kann bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die Berufungserklärung ging frist- und formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). 2. Der Berufungserklärung vom 9. April 2021 kann entnommen werden, dass sich diese gegen die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, die ausgefällte Sanktion, die Einziehung des BMW M3 E36 und die Kosten und deren Verlegung