Die Verfahrensleitung bestätigte RA G. sowie der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) am 31. Mai 2021, dass zufolge deren mündlichen Einverständnisses das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde. Die Berufungsbegründung von RA G. datiert vom 18. Juni 2021, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2021. Zu letzterer liess sich RA G. am 6. Juli 2021 vernehmen. Am 9. Juli 2021 wurde RA G. das Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zugestellt.