M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) sei dem Beschuldigten und Berufungskläger herauszugeben; d) Die Verfahrenskosten seien neu festzulegen und im Umfang des unter Ziffer 1 beantragten Freispruches dem Staat und im Übrigen dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen; e) Dem Beschuldigten und Berufungskläger sei für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.