2. Evtl. sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und a) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen; b) Der Beschuldigte und Berufungskläger sei des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; c) Das beschlagnahmte Fahrzeug BMW M3 E36 (Asservaten Nr. 2018/349) sei dem Beschuldigten und Berufungskläger herauszugeben;