RA G. stellte vorfrageweise den Antrag auf eine Expertise über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, welchen das Bezirksgericht ablehnte. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und begründet. 3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 12. Januar 2021 folgendes Urteil: «1. A. wird der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nichtvorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.