3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. Juli 2020 gegen A. Anklage beim Bezirksgericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SVG. Die Hauptverhandlung fand am 12. Januar 2021 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Beschuldigten A. sowie dessen Verteidigers RA G. statt. RA G. stellte vorfrageweise den Antrag auf eine Expertise über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, welchen das Bezirksgericht ablehnte.