Am 18. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung des Mobiltelefons von A.. Am 19. Juni 2018 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass das Mobiltelefon von A. zu entsiegeln sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. August 2018 die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde von A. gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 3. Dezember 2018 die Entsiegelung des Mobiltelefons von A., jedoch unter Aussonderung verschiedener Datendateien.