Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und liess über den Verteidiger bestreiten, dass er der Fahrer seines BMWs M3 war, als dieser mit 142 km/h in der 80er-Zone geblitzt worden war. Ein direkter Beweis, dass der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte, liegt nicht vor. Aufgrund mehrerer Indizien ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst begangen hat, weshalb er wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen ist. Das Fahrzeug wird eingezogen. Erwägungen: I.