Auch ist der Berufungsbeklagte bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, zumal er zuvor nicht gegen das Tierschutzgesetz verstossen und auch sonst keine Vorstrafen hat. Schliesslich hat er sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ gezeigt und ist zu seiner Aktion mit dem Anbringen des Logos «Appenzeller Beef» gestanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 und der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint somit auch in Strafmilderung wegen des vermeidbaren Rechtsirrtums als angemessen. (…)