7.2. Art. 28 Abs. 1 TSchG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 vor. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht schwer, wurde doch durch die strafbare Handlung seine Kuh B. in ihrem Wohlbefinden kaum beeinträchtigt – insbesondere im Vergleich zu tierschutzkonformen Handlungen an Rindern wie z.B. Klauenpflege. Hinzu kommt, dass die Werbung für den Verein bzw. das Label «Appenzeller beef» erfolgte, welche sich für eine artgerechte und schonende Tierhaltung einsetzt. Auch ist der Berufungsbeklagte bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, zumal er zuvor nicht gegen das Tierschutzgesetz verstossen und auch sonst keine Vorstrafen hat.