hätte sich der Berufungsbeklagte als ausgebildeter Landwirt mit Meisterprüfung, höherer Fachschule und langjähriger Berufserfahrung, welcher sich überdies für eine besonders artgerechte Tierhaltung einsetzt und folglich auch gewisser gesetzlicher Normierungen hätte bewusst sein müssen, um die Rechtmässigkeit dieser speziellen Handlung im Vorfeld bei der zuständigen Behörde informieren müssen. Der Verbotsirrtum war vom Berufungsbeklagten demnach vermeidbar, womit die Strafe zu mildern ist.