Hingegen hätte der Berufungsbeklagte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln müssen. Das von ihm angeführte Tierstyling für Viehschauen, was keiner Bewilligung bedürfe, soll die Schönheit des Schautiers hervorheben, wohingegen er mit dem angebrachten Logo «Appenzeller beef» auf die Art und Weise seiner Tierhaltung aufmerksam machen wollte. Eine identische rechtliche Ausgangslage liegt bei diesen beiden Veränderungen des natürlichen Fells einer Kuh nicht auf der Hand. Vielmehr 54 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide