6.4. Der Berufungsbeklagte war sich im Zeitpunkt seines Anbringens des Logos «Appenzeller beef» auf seiner Kuh B. nicht bewusst, dadurch etwas Unrechtes zu tun. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu benötigen. So sei es nie die Idee gewesen, Werbung zu machen und er habe nicht gewusst, dass dies als Werbung wirke. So hat sich der Berufungsbeklagte auch erst nachträglich beim Kantonstierarzt um die Bewilligungsfähigkeit seines damaligen Vorhabens erkundigt (Aussagen des Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung). Es liegt somit ein Verbotsirrtum vor.