Der Verbotsirrtum ist dann unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch geirrt hätte und dadurch dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden kann. Zweifelt der Beschuldigte oder hätte er zweifeln müssen, so war der Verbotsirrtum vermeidbar. Vom Beschuldigten wird verlangt, gewissenhafte Überlegungen anzustellen oder sich zu erkundigen, wenn dazu Anlass besteht (vgl. MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., Art. 21 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 1.2; 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.3.2.; BGE 129 IV 6 E. 4.1).