Er muss überzeugt gewesen sein, gar nichts zu tun, das gegen das verstösst, was rechtens ist. Massgeblich ist die Laienperspektive der Gemeinschaft, der der Beschuldigte angehört (vgl. MAUSBACH/STRAUB, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 21 N 3 ff.; NIGGLI/MÄDER, Strafrecht I, 4. Auflage, 2019, Art. 21 N 15, 19a, 23a).