In einem Verbotsirrtum befindet sich, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4.). Zum Verbotsirrtum reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte die Tat für straflos hält. Er muss überzeugt gewesen sein, gar nichts zu tun, das gegen das verstösst, was rechtens ist.