Er hätte also gute Gründe zur Annahme gehabt, dass seine Handlung ebenso bewilligungsfrei zulässig sei. Zugunsten des Berufungsbeklagten sei überdies zu beachten, dass die rechtliche Normierung der Werbung mit Tieren noch verhältnismässig jung und wenig publik sei. 6.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).