benötigen. Konsequenterweise habe er sich im Zeitpunkt des Tatgeschehens auch nicht um eine Bewilligung bemüht. Die Haartönung sei auch nicht derart speziell und aussergewöhnlich gewesen, dass der Berufungsbeklagte von einer gesetzlichen Normierung des Sachverhaltes hätte ausgehen müssen. Dabei sei etwa an Viehschauen zu denken, wo vergleichbares Tierstyling betrieben werde, ohne dass dazu eine Bewilligung erforderlich wäre. Er hätte also gute Gründe zur Annahme gehabt, dass seine Handlung ebenso bewilligungsfrei zulässig sei.