Eine Regelung nicht zu erfragen resp. nicht zu recherchieren könne aber kein Irrtum sein, zumal die gesamte Tierhaltung geregelt sei. 6.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, er sei gestützt auf Art. 21 StGB nicht strafbar. So hätte er die ihm vorgeworfene Tat im Unwissen über deren Rechtswidrigkeit begangen. Er verfüge nicht einmal über ein unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun. In den Befragungen habe er mehrfach ausgeführt, mit der Haartönung keine Werbung beabsichtigt zu haben. Er sei der Überzeugung gewesen, überhaupt keine Bewilligung zu 53 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide