28 Abs. 1 lit. i TSchG ist demnach zu bestätigen. 6. 6.1. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass sich der Berufungsbeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hatte. So seien berufsmässige Halter in Bezug auf die Tierhaltung oft versiert im Wissen um die gesetzliche Lage, was erlaubt sei und was nicht. Die Tierhaltung unterliege in der Schweiz derart vielen Regeln, deren Einhaltung auch von diversen Ämtern kontrolliert werde, sodass auch im Falle der vorliegenden Handlung klar davon auszugehen sei, dass eine Regelung existiere. Eine Regelung nicht zu erfragen resp.